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Dreister Diebstahl grüner Walnüsse
Bundesnaturschutzgesetz: Nur geringe Menge für Privatverzehr erlaubt
Auf ungefähr 200 kg wird die Menge der grünen Walnüsse geschätzt, die am vergangenen Dienstag Nachmittag gewerbsmäßig in der städtischen Nussbaumallee am Rheinradweg/ Naturschutzgebiet Ahrmündung von 4 bis 5 Personen, mit Leitern und Pflückhilfen, „geerntet“ wurde. Diese wurden dann in einen Mercedes Bus nebst Anhänger verladen, der ebenfalls unerlaubter Weise den Rad- und Fußweg als Zufahrt genutzt hatte.
Grüne Walnüsse werden zur Herstellung von Nussdelikatessen verwendet.
Dank erhaltener Beweisfotos konnte Ortsvorsteher Reiner Friedsam mit einer Anzeige der Polizei Remagen konkrete Hinweise auf die Täter geben. Zudem wird die Polizei in nächster Zeit den Bereich der Nussbaumallee kontrollieren.
Pflücken von Obst nur in haushaltsüblicher Mengen
Grundsätzlich gilt für das Pflücken von Obst die Handstraußregelung“ im Bundesnaturschutzgesetz § 39 (3): „Jeder darf (…) Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie wild lebende Blumen, Farne, Moose, Flechten sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.“ Lediglich kleine Mengen für den Privatgebrauch sind also erlaubt.
Für Blumen und Kräuter bedeutet die Handstraußregelung: So viel mitnehmen, wie zwischen Daumen und Zeigefinger passt.
Bezogen auf die Walnüsse können diese im Herbst, wenn sie von den Bäumen fallen, in einer haushaltsüblichen Menge zum Verzehr gesammelt werden.
Jedoch das Abbrechen von Ästen oder Herunterschlagen der Walnüsse ist untersagt.